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Baugewerbe auf einen blick


Bleibt die Betrachtung der Bauwirtschaft auf die ausschließlich handwerklich und industriell betriebene Ausführung von Bauleistungen (ohne Baustoffindustrie und -handel) eingegrenzt, so wird vom Baugewerbe als Teil des produzierenden Gewerbes der Volkswirtschaft gesprochen.

In der Vergangenheit wurde das Baugewerbe allgemein unterteilt in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe. Von dieser Gliederung wird seit 1996 abgewichen und das Baugewerbe nunmehr nach der vom EU-Ministerrat festgelegten verbindlichen Statistik der Wirtschaftszweige unterteilt.

Die Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Ausgabe 2003 (WZ 2003) weist das Baugewerbe in der Abteilung 45 aus. In der neuen Ausgabe 2008 (WZ 2008) ist das Baugewerbe im Abschnitt F und den Gruppen 41 bis 43 ausgewiesen, und zwar in der Untergliederung nach

  • 41 Hochbau
  • 42 Tiefbau
  • 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe

Traditionell wird aber in der Baupraxis und zum Teil auch in der Bauberichterstattung noch vom Bauhauptgewerbe und dem Ausbaugewerbe gesprochen und dafür Aussagen aufbereitet.

Die Klassifikation der Wirtschaftszweige weist die Untergliederung der Gruppen 41 bis 43 auf und kann unter "Beispiele" eingesehen werden.

Das Bauhauptgewerbe umfasst verschiedene Bauten bzw. Leistungen aus allen Gruppen 41 bis 43. Ein Bauunternehmen wird jeweils nach seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt (gemessen an der Wertschöpfung, ersatzweise an anderen Gütern) einer Unterklasse der Klassifikation zugeordnet.

Zum Ausbaugewerbe in der Bauberichterstattung werden nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) die Gruppen 43.2 Bauinstallation, 43.3 Sonstiger Ausbau und 41.1 Erschließung von Grundstücken und Bauträger gerechnet.

Beispiel

Klassifikation der Wirtschaftszweige

Quelle: Statistisches Bundesamt, Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)



Hochbau

Hochbauten sind in der Regel Bauwerke, die sich im Allgemeinen wesentlich über die Erdoberfläche erheben.
Für den Ausweis von Hochbauleistungen in der Statistik liefert die Klassifikation vom Statistischen Bundesamt zu den Wirtschaftszweigen (Ausgabe WZ 2008) im Abschnitt "F - Baugewerbe" sowie speziell in der Abteilung "41- Hochbau" mit folgenden Gruppen (3-Steller) und Unterklassen (5-Steller):

41.1Erschließung von Grundstücken; Bauträger

41.10.1 Erschließung von unbebauten Grundstücken

41.10.2 Bauträger für Nichtwohngebäude

41.10.3 Bauträger für Wohngebäude
41.2Bau von Gebäuden

41.20.1 Bau von Gebäuden (ohne Fertigteilbau)

41.20.2 Errichtung von Fertigteilbauten

Die Leistungen des Hochbaus umfasst die Errichtung von Gebäuden aller Art. Dazu zählen:

  • der Neubau, Instandsetzung, An- und Umbau,
  • die Errichtung von vorgefertigten Gebäuden oder Bauwerke auf dem Baugelände,
  • die Errichtung provisorischer Bauten auf dem Baugelände.

Dabei handelt es sich stets um den Bau von:

  • Gebäude vollständigen Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäuden, 
  • öffentlichen Gebäuden,
  • Gebäuden der Versorgungswirtschaft,
  • landwirtschaftlichen Gebäuden u. a.

Diese Arbeiten können auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag ausgeführt oder auch zu Teilen an Nachunternehmer vergeben werden.

Zugehörig ist der Hochbau allgemein dem Bauhauptgewerbe. Zum Stand Juni 2016 waren im deutschen Hochbau insgesamt 19.456 Bauunternehmen (Quelle: DEStatis) tätig. 

Die Differenzierung nach der Art ist auch in der Bauberichterstattung der Bauunternehmen, beispielsweise im AB - Auftragsbestand Bauhauptgewerbe sowie im MBB - Monatsbericht Bauhauptgewerbe von Bauunternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, an die Statistischen Ämter der Länder zu berücksichtigen. Dabei wird dem Hochbau zugeordnet:

  • Wohnungsbau
  • Landwirtschaftlicher Bau (ohne Tiefbau)
  • Gewerblicher und industrieller Bau (ohne Bahn und Post)
  • Bauten für Bahn und Post
  • Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (ohne Bauten für Organisationen des öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck)
  • Bauten für Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts ohne Erwerbszweck.



Tiefbau

Zu Tiefbauten zählen Bauwerke, die sich nicht oder im Allgemeinen sehr wenig über die Erdoberfläche erheben. Für den Ausweis von Tiefbauleistungen in der Statistik liefert die Klassifikation vom Statistischen Bundesamt zu den Wirtschaftszweigen (Ausgabe WZ 2008) im Abschnitt "F - Baugewerbe" sowie speziell in der Abteilung "42- Tiefbau" mit folgenden Gruppen (3-Steller) die Grundlage:

42.1Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken

42.11 Bau von Straßen

42.12 Bau von Bahnverkehrsstrecken

42.13 Brücken- und Tunnelbau
42.2Leitungstiefbau und Kläranlagenbau

42.21 Rohrleitungsbau, Brunnenbau und Kläranlagenbau

42.22 Kabelnetzleitungstiefbau
42.9Sonstiger Tiefbau

42.91 Wasserbau

42.99 Sonstiger Tiefbau (wie Bau von Sportanlagen, die keine Gebäude sind).

Letztere Tiefbauten umfassen auch Bauwerke, die nach ihrer bautechnischen Gestaltung eigentlich eher dem Hochbau zuzuordnen wären, wie oberirdische Rohrleitungen, Fernmeldemaste, Freileitungen, Verkehrssignalanlagen u. a. Tiefbauarbeiten können auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag ausgeführt oder auch zu Teilen an Nachunternehmer vergeben werden.

Die Unternehmen und Leistungen des Tiefbaus werden allgemein dem Bauhauptgewerbe zugeordnet. Zum Stand Juni 2016 waren im deutschen Bauhauptgewerbe insgesamt 8.025 Bauunternehmen (Quelle: DEStatis) tätig, darunter im Leitungstiefbau 2.433 Unternehmen. Für die Bauberichterstattung der Bauunternehmen an die Statistischen Ämter der Länder, z. B. mit Formular -AB - Auftragsbestand Bauhauptgewerbe von Bauunternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten, ist nach Art der Bauten und Auftraggeber zu differenzieren. 

Dabei rechnen zum Tiefbau:

  • Straßenbau (ohne Nachweis des Auftraggebers),
  • Gewerblicher und industrieller Tiefbau (ohne Bahn und Post),
  • Bauten für Bahn und Post,
  • Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschließlich Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts ohne Erwerbszweck).


Vorbereitende Baustellenarbeiten

Vorbereitende Baustellenarbeiten zählen zu den Leistungen des Bauhauptgewerbes. Sie umfassen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 2008) des Statistischen Bundesamtes in der Statistik für das Baugewerbe die Betriebe bzw. die von ihnen hergestellten Leistungen der Abteilung 43 mit folgenden Klassen (4-Steller): 

43.11Abbrucharbeiten
43.12Vorbereitende Baustellenarbeiten
43.13Test- und Suchbohrung

Zur Klasse 43.12 - Vorbereitende Baustellenarbeiten werden als Unterklassen folgende Leistungen zugeordnet:

  • Enttrümmerung von Baustellen,
  • Erdbewegungen wie Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengungen u. a.,
  • Erschließung und Schließung von Lagerstätten,
  • Baustellenentwässerung,
  • Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Vorbereitende Baustellenarbeiten können auf eigene Rechnung oder im Lohnauftrag ausgeführt oder auch zu Teilen an Nachunternehmer vergeben werden.

Nicht zuzurechnen sind Leistungen für:

  • Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken,
  • Dekontaminierung von Böden,
  • Brunnenbau,
  • Schachtbau.

In der Bauberichterstattung der Bauunternehmen gegenüber den Landesämtern der Statistik, z. B. im Formblatt – AB - Auftragsbestand Bauhauptgewerbe –, haben Bauunternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten die Aussagen nach Art der Bauten und Auftraggeber zu differenzieren.



Bauhauptgewerbe

Das Bauhauptgewerbe gehört zur Bauwirtschaft und umfasst die Bauleistungen im

  • Hoch-, Tief- und Ingenieurbau,
  • Straßenbau, Eisenbahnoberbau und Sportanlagenbau,
  • Wasserbau,
  • Spezialbau,
  • sonstigen Tiefbau und Gebäudetrocknung,
  • Dachdeckerei, Zimmerei und Ingenieurholzbau,
  • Gerüstbau, Fassadenreinigung.

Folglich werden zum Bauhauptgewerbe Institutionen gerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Hochbauten im Rohbau zu errichten, Vorhaben im Tiefbau auszuführen oder bestimmte Spezialbauarbeiten vorzunehmen. Dazu rechnen auch die Renovierung, Instandsetzung und Unterhaltung bestehender Hoch-, Tief- und Spezialbauten sowie das Abbrechen, Sprengen und Enttrümmern.

Die Baubetriebe des Bauhauptgewerbes sind zur Bauberichterstattung gegenüber den Statistischen Landesämtern verpflichtet, so z. B. bei 20 und mehr Beschäftigten im Betrieb

  • monatlich mit dem MBB - Monatsbericht Bauhauptgewerbe und
  • vierteljährlich zum AB - Auftragsbestand Bauhauptgewerbe.

Maßgebend in der Bauberichterstattung zum Bauhauptgewerbe ist die Zurodnung nach der Klassifikation bzw. Statistik der Wirtschaftszweige auf Grundlage der Ausgabe 2008 (WZ 2008) für das Baugewerbe im Abschnitt F in den Gruppen 41 bis 43. Danach umfasst das Bauhauptgewerbe speziell die Gruppen:

  • 41.2 - Bau von Gebäuden, 
  • 42.1 - Bau von Straßen und Bahnverkehrsstrecken,
  • 42.2 - Leistungstiefbau und Kläranlagenbau,
  • 43.1 - Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten und
  • 43.9 - Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten.

Erfasst in der Bauberichterstattung werden auch die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), aber nur die Normal-ARGEn, nicht jedoch die Los- bzw. Dach-ARGEn. Für Letztere erfolgen die Erfassungen im Rahmen der Bauberichterstattung der an der Dach-ARGE beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter. 

Erhoben werden in der Bauberichterstattung nur die im Baugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit.


Baunebengewerbe

Das Baunebengewerbe ist ein Teil des Baugewerbes als produzierendes Gewerbe in der Volkswirtschaft. 

Traditionell erfolgt oft noch die Unterteilung in das Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe, wobei letzterem zugeordnet werden:

  • das Ausbaugewerbe und
  • das Bauhilfsgewerbe.

Nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) des Statistischen Bundesamtes wird das Baugewerbe insgesamt im Abschnitt F in den Gruppen 41 bis 43 ausgewiesen, jedoch ohne spezielle Aufführung und Zuordnung von Tätigkeiten zum Baunebengewerbe. Eindeutig zuordenbar sind nach der Wirtschaftsklassifikation mindestens die Gruppen:

  • 43.2 Bauinstallation und
  • 43.3 Sonstiger Ausbau mit den Gewerken
    • 43.31 Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
    • 43.32 Bautischlerei und -schlosserei
    • 43.33 Fußboden-, Fliesen und Plattenlegerei, Tapeziererei
    • 43.34 Malerei und Glaserei
    • 43.9 Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten wie Dachdeckerei, Zimmerei, Gerüstbau.

Zum Bauhilfsgewerbe werden im Allgemeinen Leistungen gerechnet, die nicht unmittelbar stofflich in ein Bauwerk bzw. Gebäude eingehen und meistens notwendige Leistungen in Verbindung mit den Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe betreffen, beispielsweise Transportleistungen für Erd- und Trümmermassen u. a. 


Ausbaugewerbe

Das Ausbaugewerbe ist ein Teil der Bauwirtschaft und umfasst traditionell jene Gewerke, welche die Ausbauleistungen erbringen, z. B. Klempnerarbeiten, Fensterbau, Malerarbeiten, Bodenbelagarbeiten, Heizung und Lüftung u. a. Das Ausbaugewerbe gehört wie auch das Bauhilfsgewerbe zum Baunebengewerbe.

Mit Bezug auf die Bauberichterstattung an die Statistischen Landesämter umfasst das Ausbaugewerbe folgende Gruppen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)

  • 43.2 Bauinstallation,
  • 43.3 Sonstiger Ausbau und
  • 41.1 Erschließung von Grundstücken, Bauträger.

Im Einzelnen betrifft es Unternehmen folgender Art:

WZ-Nr.KennzifferWirtschaftszweig
43.2119Elektroinstallation
Installation von: Elektrischen Leitungen und Armaturen; Leitungen für Telekommunkationssysteme; Leitungen für Computernetze und Kabelfernsehen, einschließlich Glasfaserkabeln; Antennen, einschließlich Parabolantennen; Beleuchtungsanlagen für Gebäude; Feuermeldeanlagen; Einbruchalarmanlagen; Notstromanlagen; Stromzählern; Befeuerungsanlagen für Rollbahnen; Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen und andere Verkehrswege; Solarstromanlagen; Anschluss von elektrischen Haushaltsgeräten, einschließlich Fußleistenheizungen.
Nicht einzubeziehen: Bau von Strom- und Kommunikationsleitungen, Installation von (Elektro-) Heizungsanlagen (s. 43.22).
43.2220Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation Installation einschließlich Erweiterung, Umbau, Instandhaltung und Reparatur.
Einbau von: Heizungsanlagen (mit elektrischem Strom, Gas, Öl oder festen Brennstoffen betrieben); Öfen, Kühltürmen; nicht elektrischen Solarwärmekollektoren; Wasser- und Sanitärinstallationen; Lüftungs- und Klimaanlagen; Gasinstallationen; Versorgungsleitungen für verschiedene Gase; Dampfleitungen; Sprinkleranlagen für Brandschutz, Rasensprengeranlagen sowie Reinigung und Beseitigung von Verstopfungen in Entwässerungsrohren in Gebäuden.
43.29.121Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung
Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung, Wärmedämmarbeiten an Warm- oder Kaltwasserrohren, Kesseln u.a.; Feuerschutzdämmung.
43.29.922Sonstige Bauinstallation, anderweitig nicht genannt
Einbau von: Aufzügen und Rolltreppen, einschließlich Reparatur und Instandhaltung; automatischen Türen und Drehtüren; Blitzableitern; Staubsaugersystemen in Gebäuden und anderen Bauwerken. Montage von Zäunen, Geländern und Feuertreppen; Installation von Jalousien und Markisen; Installation von Schildern (auch Leuchtschildern).
Nicht einzubeziehen: Installation von Verkehrszeichen.
43.3123Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten innen und außen.
43.3224Bautischlerei und Bauschlosserei
Einbau von: Türen, Fenstern, Tür- und Fensterrahmen aus Holz oder anderem Material; Einbauküchen, Einbauschränken, Treppen, Ladeneinrichtungen u.a.; von Decken, beweglichen Trennwänden u.ä. Innenausbauarbeiten.
Nicht einzubeziehen: Einbau von automatischen Türen und Drehtüren (s. 43.29.9)
43.3325Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei
Verlegen, Anbringen oder Einbau von: Wand- und Bodenfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein; Ofenkacheln; Parkett- und andere Holzböden, Wandtäfelungen; Teppich- und Linoleumböden sowie Bodenbeläge aus Gummi oder Kunststoffen; Böden und Wandverkleidungen aus Terrazzo, Marthor, Granit oder Schiefer; Tapeten sowie Parkettversiegelung und Fußbodenschleiferei.
43.34.126Maler- und Lackierergewerbe
Innen- und Außenanstrich von Gebäuden, auch als Korrosionsschutz; Anstrich von Tiefbauten.
Nicht einzubeziehen: Lackieren von Kraftwagen.
43.34.227Glasergewerbe
Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Spiegeln usw.
Nicht einzubeziehen: Fenstereinbau (s. 43.32).
43.3928Sonstiger Ausbau, anderweitig nicht genannt
Akustikbau (z.B. Anbringen von Akustikplatten) sowie Reinigung neu errichteter Gebäude (Baugrobreinigung) und sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.
Nicht einzubeziehen: Tätigkeiten von Raumgestaltern, allgemeine Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken, spezialisierte Innen- und Außenreinigung von Gebäuden.
41.10.129Erschließung von unbebauten Grundstücken
Erschließung von unbebauten Grundstücken im Rahmen von Bauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.
Nicht einzubeziehen: Bau von Gebäuden sowie Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros und Projektmanagement für Bauvorhaben.
41.10.230Bauträger für Nichtwohngebäude
Realisierung von Bauvorhaben im Nichtwohnungsbau zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.
Nicht einzubeziehen: Bau von Gebäuden sowie Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros und Projektmanagement für Bauvorhaben.
41.10.331Bauträger für Wohngebäude
Realisierung von Wohnungsbauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.
Nicht einzubeziehen: Bau von Gebäuden sowie Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros und Projektmanagement für Bauvorhaben.

Die Betriebe des Ausbaugewerbes mit 20 und mehr tätigen Personen haben vierteljährlich zu ausgewählten Kennzahlen an die Statistischen Landesämter“ zu berichten, und zwar

  • mit dem Formblatt „Aus“ vierteljährlich über die Anzahl der tätigen Personen, Bruttoentgeltsummen, geleistete Arbeitsstunden und Inlandsumsatz (ohneUmsatzsteuer) sowie
  • mit dem Formblatt „ZHA“ als Jahreserhebung, insbesondere zur Art der Tätigkeiten.

Für die Leistungen des Ausbaugewerbes wird in der Regel auch das ergänzende Formblatt Preis 221 oder ggf. 222 (alt EFB-Preis 1a) nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) für die Angaben der Preisermittlung mit dem Angebot abverlangt.


Bauhilfsgewerbe

Das Bauhilfsgewerbe rechnet zum Baugewerbe und wird im Allgemeinen demBaunebengewerbe zugerechnet. Dabei handelt es sich um Leistungen von Unternehmen, die notwendige Werk- und Dienstleistungen in Verbindung mit der Ausführung von Bauvorhaben erbringen. Dies betrifft beispielsweise:

  • baustellenvorbereitende Tätigkeiten wie Bodenuntersuchungen,
  • Transportleistungen für Erd- und Trümmermassen,
  • Abbruch und Beseitigung von Bauschutt,
  • Baureinigungsarbeiten,
  • Leistungen zur Baustellenberäumung,
  • Leistungen von Spezialhebezeugen wie Mobilkranen u. a.

Es handelt sich dabei vorwiegend um Leistungen, die nicht unmittelbar stofflich in das Bauwerk bzw. Gebäude eingehen, aber in Verbindung mit Leistungen des Bauhauptgewerbesstehen. In der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) des Statistischen Bundesamtes zum Baugewerbe im Abschnitt F wird das Bauhilfsgewerbe in den Gruppen 41 bis 43 nicht explizit ausgewiesen.



Quelle: bauprofessor

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